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20.02.2012

Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter...


Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter unterscheiden sich erheblich,

 

denn sofern kein Zeitmietvertrag vorliegt, geht der Gesetzgeber im Mietrecht davon aus, dass es sich um ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis handelt.

 

Für den Mieter gilt einheitlich die Dreimonatsfrist

Seit dem 1. Juni 2005 können nahezu alle Mieter ihren Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Damit ist von Gesetzes wegen klargestellt, dass die 3-Monats-Frist für alle Standardmietverträge gilt, wenn der Mietvertrag nach dem 31. August 2001 geschlossen wurde. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung findet sich im § 573c BGB und die Kündigungsfrist im Mietrecht beträgt daher in der Regel mindestens knapp drei Monate.

Die Dreimonatsfrist für Mieter gilt auch für einen vor dem 1. September 2001 abgeschlossenem Mietvertrag, wenn längere, gestaffelte Kündigungsfristen vorgesehen sind. Ausgenommen bleiben hiervon lediglich vor diesem Zeitpunkt individuell vereinbarte Regelungen im Mietvertrag. Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den gestaffelten Kündigungsfristen. § 542 BGB regelt das Ende des Mietverhältnisses

 

Kündigungsfrist für den Vermieter

 

Der Vermieter hat für die Kündigung eines Mietvertrages für Wohnraummietverhältnisse längere Kündigungsfristen zu beachten. Seine Kündigungsfrist verlängert sich, abhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Es bestehen mithin für Mieter und Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen.

Folgende Kündigungsfristen gelten für Vermieter:

  • 0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
  • 5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
  • ab 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate

Bei einer Mietvertragsdauer von mindestens 5 Jahre beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 6 Monate und bei mindestens 8-jähriger Dauer des Mietvertrages schon 9 Monate.

Ist im Mietvertrag eine andere und längere Kündigungsfrist vereinbart, so gilt sie nur für den Vermieter. Haben Mieter und Vermieter hingegen kürzere als die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen vereinbart, so kann hiervon nur der Mieter Gebrauch machen.

 

Der Gesetzestext besagt u.a. Folgendes

§ 573

Ordentliche Kündigung des Vermieters.

 

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

 

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2.

der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3.

der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

 

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

 

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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