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21.12.2011
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weiterlesenHinweise für Bietinteressenten
Art der Versteigerung
Es gibt die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung (Schuldversteigerung) und die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft (Aufhebungsversteigerung). Die erstere wird von einem oder mehreren Gläubigern des Grundstückseigentümers betrieben; die letztere von den Miteigentümern selbst. Die Aufhebungsversteigerung weicht in einigen Fällen von der Schuldversteigerung ab.
Verkehrswert
Festgesetzt wird der Verkehrswert meist auf Grund eines Schätzungsgutachtens, das von einem vom Gericht bestellten Sachverständigen erstellt wird. Der Verkehrswert kann für die Beteiligten und die Bietinteressenten eine Orientierungsmöglichkeit sein. Er muss jedoch nicht geboten werden, weder als Mindest- noch als Höchstpreis. Sollten aber nicht mindestens 5/10 des Verkehrswertes geboten werden, muss das Gericht den Zuschlag (Übertragung des Eigentums auf den Meistbietenden) von Amts wegen versagen. Auf Antrag eines Berechtigten, der durch ein Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes beeinträchtigt wird, ist der Zuschlag ebenfalls zu versagen. Wurde aus einem dieser Gründe der Zuschlag bereits einmal versagt, gelten die 5/10- und 7/10-Grenze nicht mehr.
Geringstes Gebot
Es besteht aus zwei Teilen: Bestehen bleibende Rechte (das sind bestimmte, im Grundbuch eingetragene Rechte, die der Erwerber übernehmen muss) und bar zu zahlende Ansprüche. Als Bietinteressent müssen Sie mindesten dieses "geringste Gebot" bieten.
Versteigerungstermin
Jeder Bieter muss geschäftsfähig sein und sich durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild legitimieren. Wenn mehrere Personen bieten wollen, müssen sie alle anwesend sein und das Beteiligunsverhältnis angeben, z. B. bei zwei Personen: je zu 1/2. Der Vertreter einer juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder einer Einzelfirma muss seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines neuen Registerauszuges nachweisen. Mehrere gesetzliche Vertreter können nur gemeinsam bieten. Wer als Verterter eines Dritten bieten will, muss eine öffentlich-beglaubigte Bietungsvollmacht vorlegen (Beglaubigung durch Notar oder Ortsgericht).
Bei der Abgabe von Geboten ist zu beachten, dass nur das Bargebot geboten wird. Es kann sein - was im Termin bei der Verlesung des geringsten Gebotes bekanntgegeben wird -, dass Rechte bestehen bleiben (siehe geringstes Gebot) Der Wert dieser Rechte ist dann bei der Abgabe des Gebotes - in Gedanken - dem abzugebenden Bargebot hinzuzurechnen, da diese Rechte nebst Zinsen als Teil des Gebotes später vom Ersteher an den Berechtigten gezahlt werden müssen. Das laut abgegebene Bargebot und der in Gedanen hinzuzurechnende Wert des bestehen bleibenden Rechtes ergeben zusammen den Betrag, den der Bieter insgesamt aufwenden mus.
Bei einem Gebot unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. Bei Geboten zwischen 5/10 und 7/10 des Verkehrswertes kann der Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen. Wenn die Wertgrenzen weggefallen sind, erfolgt ein entsprechender Hinweis.
Die Bietungszeit dauert mindestens 30 Minuten. Sie wird offen gehalten, so lange Gebote abgegeben werden und so lange nicht ausdrücklich ihr Schluss verkündet wird. Des Weiteren wird empfohlen, bei der Abgabe von Geboten nicht bis zum Ablauf der Bietungszeit zu warten, da nur so genügend Zeit bleibt, etwaige Mängel zu beheben und sich das Bieten in Ruhe zu überlegen.
Das Gesetz räumt einem gewissen Kreis von Beteiligten das Recht ein, vom Bieter Sicherheit zu verlangen. Die Bietsicherheit beträgt in der Regel 10 % des veröffentlichten Verkehrswertes. Die Sicherheit muß sofort geleistet werden. Kann dies nicht geschehen, wird das Gebot zurückgewiesen.
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Die Sicherheitsleistung kann nur erbracht werden durch:
a) Bundesbankschecks
b) Verrechnungsschecks, die von einem Kreditinstitut ausgestellt sind, das im Inland für Bankgeschäfte
zugelassen ist und die im Inland zahlbar sind.
Das Kreditinstitut muss in der "Liste der zugelassenen Kreditinstitute gem. Art. 3 Abs. 7 und Art. 10
Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12.12.1977 zur Koodinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute" aufgeführt
sein.
Geeignet sind die unter a) und b) genannten Schecks nur, wenn sie frühestens am dritten Werktag
vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sind.
c) Bürgschaften der unter b) genannten Kreditinstitute
Die Bürgschaft muss unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch, die Verpflichtung aus der
Bürgschaft im Inland zu erfüllen sein.
Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgechrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Kündigung von Mietverhältnissen, Räumung des Eigentümers
Der Ersteher ist berechtigt, Miet- und Pachtverträge zum ersten zulässigen Termin, gerechnet ab Zuschlag, zu kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist einzuhalten, bei Wohnraum ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen.
Wird diese Kündigungsmöglichkeit versäumt, läuft der Vertrag auf seiine vereinbarte Dauer weiter. dieses Ausnahmekündigungsrecht gibt es nicht bei der Aufhebungsversteigerung.
Gegenüber dem bisherigen Eigentümer ist eine Kündigung weder möglich noch erforderlich. Der Ersteher kann ihn und die weiteren im Haushalt lebenden Personen mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, die sofort erteilt werden kann, durch einen Gerichtsvollzieher räumen lassen.
Zahlung des Meistgebotes
Der Meistbietende hat sein Bargebot spätestens im Verteilungstermin zu zahlen. Er kann es nur durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse leisten. Der Betrag muss der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis über den Zahlungseingang muss der/dem Rechtspfleger/in im Verteilungstermin vorliegen.
Möglich ist auch eine Hinterlegung. Der Hinterlegungsschein ist spätestens im Verteilungstermin vorzulegen. Vom Zuschlag bis zur Zahlung im Verteilungstermin oder bis zur Hinterlegung ist das Bargebot mit 4 % zu verzinsen. Der Ersteher erhält vom Zwangsversteigerungsgericht zusammen mit der Benachrichtigung über den Verteilungstermin eine Berechnung des Betrages, den er im Verteilungstermin zu zahlen hat.
Der Ersteher muss grundsätzlich Grunderwerbssteuer zahlen (berechnet aus dem abgegebenen Meistgebot, also einschließlich bestehen bleibender Belastungen).
Für diese Hinweise wird keine Gewähr übernommen!